Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, welche die avency GmbH (nachfolgend: avency) mit Geschäftskunden, welche keine Verbraucher gemäß § 13 BGB sind (nachfolgend: Kunde), schließt.
Sofern nicht anderweitig vereinbart, finden die nachfolgenden AGB in der jeweils gültigen Fassung – abrufbar unter www.avency.de/agb – auch auf alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde – z.B. im Rahmen von Einzelaufträgen – seine AGB verwendet und avency diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
(1) Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen von avency ergeben sich aus dem jeweiligen von avency bestätigten Angebot (Einzelvertrag).
(2) Vertragsbestandteil sind auch die jeweils gültige Leistungsbeschreibung sowie die aktuelle Allgemeine Preisliste von avency. Bei Widersprüchen zwischen der Auftragsbestätigung und den AGB gehen die Regelungen der Auftragsbestätigung vor.
(1) Die Angebote von avency sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht von avency zumindest in Textform als verbindlich bezeichnet oder bestätigt worden sind.
(2) Erst die Bestellung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar. Einzelverträge kommen somit grundsätzlich erst mit der Auftragsbestätigung von avency zustande.
Die Auswahl qualifizierter Mitarbeiter zur Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen bleibt avency vorbehalten. Sofern im Angebot konkrete Mitarbeiter genannt werden, darf avency Personen – auch in vereinbarten Schlüsselpositionen – grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Kunden auswechseln. avency ist auch berechtigt, in geeigneten Fällen qualifizierte Subunternehmer ohne Einwilligung des Kunden einzusetzen.
(1) Soweit nicht im Einzelvertrag anderweitig vereinbart oder sich aus den besonderen Bestimmungen der nachfolgenden Abschnitte nicht etwas anderes ergibt, richtet sich die Vergütung, die der Kunde für die einzelnen Leistungen von avency zu entrichten hat, nach der Allgemeinen Preisliste. Die Bestimmungen der folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.
(2) Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – in Euro sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(3) Bei Abrechnung nach Stunden ist avency berechtigt, jeweils angefangene 15 Minuten zu berechnen. Personentage sind mit 8 Stunden anzusetzen. avency ist berechtigt, darüberhinausgehende Stunden nach Maßgabe von S. 1 zusätzlich zu berechnen. Die Berechnung bei Vor-Ort-Leistungen beginnt mit dem Erscheinen am Einsatzort, bei Leistungen per Datenfernübertragung mit der Herstellung der Internetverbindung.
(4) Die vereinbarte Vergütung versteht sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, exklusive etwaiger Reisezeiten, Reisekosten, Transportkosten, Materialkosten oder sonstiger Auslagen von avency, die nach tatsächlichem Anfall gesondert zu erstatten sind.
(5) Die jeweilige Vergütung ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Die Rechnung ist zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Vereinbarte monatliche Vergütungen aus Dauerschuldverhältnissen sind monatlich im Voraus spätestens bis zum 5. Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Jeglicher Abzug von der Rechnung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(6) avency kann die vereinbarte Vergütung für Beratung, Support und sonstige Dienstleistungen jeweils mit einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungslaufzeit durch Anpassungserklärung in Schrift oder Textform gegenüber dem Auftraggeber nach ihrem Ermessen unter Beachtung nachfolgend beschriebener Voraussetzungen ändern:
a) avency darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter Buchst. b genannte Index geändert hat (Preisänderungsrahmen). Bei erstmaliger Anpassung der Vergütung ist für den Preisänderungsrahmen die Indexänderung zwischen bei Vertragsschluss veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Bei weiteren Vergütungsanpassungen ist die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich.
b) Für die Ermittlung des Preisänderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.2, Gruppe J62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Preisänderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.
c) Kündigt der Auftraggeber nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der vorhergehenden Vertragslaufzeit zu deren Ablauf (Sonderkündigungsrecht), gilt die geänderte Vergütung bei automatischer Verlängerung des Vertrags für den Verlängerungszeitraum als vereinbart. Hierauf weist avency in der Anpassungserklärung hin.
d) Bei einer Reduzierung des Änderungspreisrahmens kann der Auftraggeber nach Maßgabe vorstehender Absätze eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(7) Vorstehender gilt für die Anpassung einer Softwaremiete entsprechend.
(1) Im Einzelfall kann avency dem Kunden anbieten gegen Einmalzahlung ein Kontingent an Stunden (Projektbudget) oder gegen wiederkehrende Vergütung ein regelmäßiges Stundenkontingent (Supportbudget) für einen bestimmten Zeitraum zu erwerben.
(2) Erbringt avency für den Kunden sodann Leistungen, für die dieser avency eine Vergütung nach Zeit schuldet, so verringert sich das jeweilige Projekt- oder Supportbudget um die von avency geleistete Zeit. Ist das Projekt- oder Supportbudget des Kunden aufgebraucht, schuldet der Kunde avency für darüber hinaus geleistete Arbeit eine Vergütung nach der vereinbarten Preisliste oder, soweit keine individuelle Preisliste vereinbart ist, nach der allgemeinen Preisliste. avency wird den Kunden rechtzeitig auf den Verbrauch des Kontingents hinweisen.
(3) Erwirbt der Kunde ein Projektbudget, so verfällt das darin enthaltene Stundenkontingent vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung nach Ablauf der vereinbarten Zeit, in Ermangelung einer vereinbarten Zeit mit Ablauf des auf die Vereinbarung folgenden Geschäftsjahres von avency (1. Januar – 31. Dezember). Der Kunde wird verpflichtet avency rechtzeitig vor dem Verfall des verbleibenden Stundenkontingents anzuzeigen, ob, wann und für welche Tätigkeit er dieses in Anspruch nehmen wird. Unterbleibt diese Anzeige, so kann der Kunde in jedem verbleibenden Monat bis zu dem Verfall jeweils höchstens 1/12 des gesamten Stundenkontingents in Anspruch nehmen.
Soweit nicht in einem Rahmenvertrag, im jeweiligen Einzelvertrag oder nach den besonderen Bedingungen dieser AGB nicht anderweitig vereinbart, haben Verträge über Dauerschuldverhältnisse oder wiederkehrende Leistungen eine Mindestlaufzeit von 24 (in Worten: „vierundzwanzig“) Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrags, in Ermangelung einer Unterzeichnung mit Zugang der Annahmeerklärung. Der jeweilige Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit jeweils schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere zwölf Monate und kann unter Einhaltung der vorbezeichneten Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Ende der Verlängerungszeit von jeder Partei schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(1) Gegen Ansprüche von avency kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(2) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(1) Schuldet nach avency nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem gesonderten Einzelvertrag dem Kunden die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten, so steht die Einräumung oder Übertragung des jeweiligen Nutzungsrechts unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Vertragsbeziehungen des Kunden mit avency.
(2) Bis zur Erfüllung der Bedingung des Abs. 1 räumt avency dem Kunden ein Nutzungsrecht ausschließlich insoweit ein, als es zur Erfüllung des Vertragszweck zwingend erforderlich ist (z.B. Abnahmetest).
(3) avency wird die Bedingung des Absatz 1 insoweit aufheben, als dass 2/3 des Wertes der unter dieser Bedingung stehenden Nutzungsrechte die Summe der avency zustehenden Forderungen gegen den Kunden übersteigen.
Termine sind nur verbindlich, soweit dies schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Verzögerungen, die avency nicht zu vertreten hat, insbesondere im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unberührt.
(1) Der Kunde wird avency bei der Erbringung der Leistungen im zumutbaren Umfang unterstützen.
(2) Der Kunde erbringt insbesondere folgende Leistungen:
a) Der Kunde benennt einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter, die als Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages dienen. Der Ansprechpartner ist mit den für die Vertragsdurchführung relevanten Rahmenbedingungen auf Seiten des Kunden (z.B. eingesetzte Informationstechnik, Software) vertraut und auch zu ermächtigen, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Vertrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. Zur Abgabe der Störungsmeldung sind nur der Ansprechpartner und sein Stellvertreter berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, den Verantwortlichen und Stellvertreter zu ändern. In diesem Fall unterrichtet der Kunde avency unverzüglich.
b) Störungen und/oder Mängel, deren Behebung er durch avency wünscht, wird der Kunde so detailliert beschreiben und dokumentieren (z.B. durch Screenshots), dass diese identifiziert und reproduziert werden können. Soweit es dem Kunden möglich und zumutbar ist, ist er zudem verpflichtet, Störungs- und Mangelursachen darzulegen und im Streitfall zu beweisen.
c) Der Kunde stellt avency einen geeigneten Fernzugang (z.B. über SSH, VPN, Team-Viewer) zur Verfügung und eröffnet diesen auf Aufforderung von avency.
d) Der Kunde gewährleistet die Rechtmäßigkeit aller in Zusammenhang mit den Leistungen von avency benötigten Software-Nutzungsrechte.
e) Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen durch, insbesondere unmittelbar vor Durchführung von IT-Service- oder Werkleistungen durch avency, um eine Wiederherstellung bei Datenverlusten zu ermöglichen, und diese auf Verlangen von avency zum Zwecke der Wiederherstellung zu übergeben.
f) Der Kunde stellt avency die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die von avency zu erbringenden Leistungen haben (z. B. Änderungen der Betriebsbedingungen), teilt der Kunde avency unverzüglich in Schrift- oder in Textform mit.
g) Der Kunde wird den von avency zur Leistungserbringung eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort ermöglichen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit avency und etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
h) Der Kunde stellt avency im Bedarfsfall Arbeitsräume vor Ort und eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Kunden kostenlos zur Verfügung.
i) Der Kunde hält Passwörter und Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim und bewahrt sie so auf, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte zur Vermeidung eines Missbrauchs durch Dritte verhindert wird.
(3) Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch avency nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann avency diese Leistung selbst anstelle des Kunden erbringen. avency ist berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand gegenüber dem Kunden nach der Allgemeinen Preisliste gesondert in Rechnung zu stellen. Sonstige Ansprüche von avency bleiben unberührt.
(5) Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung, so ist avency zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und hat unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts einen Anspruch auf den durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schaden.
(1) Will der Kunde die Anforderungen der vereinbarten Leistung ändern, wird avency dem zustimmen, soweit es für avency insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und einer etwaigen Terminplanung zumutbar ist. Unzumutbar ist das Änderungsverlangen insbesondere, wenn der Erfolg der Leistung aus Sicht von avency durch die verlangten Veränderungen gefährdet werden könnte, weil infolgedessen ein unverhältnismäßig erhöhter Aufwand entsteht oder die Termin- und Leistungsplanung gefährdet wird. avency ist berechtigt, das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und wird dem Kunden in angemessener Frist, insbesondere unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Änderungsverlangens, mitteilen, ob es für avency zumutbar ist. Ist das Änderungsverlangen aus Sicht von avency unzumutbar, so ist avency berechtigt, eine Alternativlösung vorzuschlagen.
(2) Änderungen sind schriftlich oder in Textform zu vereinbaren.
(3) Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt, kann avency eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet avency nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Für Schäden, die avency oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet avency unbeschränkt. Ebenso haftet avency unbeschränkt für Schäden wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) In allen anderen Fällen haftet avency nur, soweit es sich um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“). Die Haftung ist insoweit der Höhe nach auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) avency haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(5) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-begrenzungen gelten nicht, soweit zwingendes Recht (z.B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder der DSGVO) entgegensteht.
(1) Reaktions- und Störungsbehebungszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
(2) Die Reaktionszeit beginnt mit Eingang der Störungsmeldung bei avency und läuft nicht außerhalb der Supportzeit. Eine Reaktion ist erfüllt, wenn avency die Störungsdiagnose beginnt sowie bei telefonischer/schriftlicher Kontaktaufnahme mit dem Kunden, wenn dies zur Behebung der Störung notwendig erscheint. Eine Störungsbehebungszeit beginnt mit Ablauf der Reaktionszeit und ist eingehalten, wenn avency innerhalb der vereinbarten Zeit die gemeldete Störung behoben hat. Die Störungsbehebungszeit läuft nur innerhalb der Supportzeit. Soweit der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder verspätet vornimmt, verlängern sich die Reaktions- und Störungsbehebungszeiten entsprechend.
(3) Die Supportzeit ist in Ermangelung vereinbarter Zeitenmontags bis freitags von 9:00–17:00 an bundeseinheitlichen Arbeitstagen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Einzelvertrages zu verwenden.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse,
a) die zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;
b) die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
c) die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;
e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen oder
f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieser AGB gestattet ist.
(3) avency verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO.
(4) Sofern erforderlich, schließen die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
(1) Für durch avency oder von avency beauftragten Dritten überlassenen Unterlagen und Arbeitsergebnisse gelten die folgenden Bestimmungen. Dabei sind Arbeitsergebnisse sämtliche Beratungsleistungen, Werkleistungen, insbesondere Entwicklungsleistungen, Informationen, Technologien oder vergleichbare Inhalte, die avency in Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stellt:
a) Sämtliche Unterlagen und Arbeitsergebnisse sind zur Verwendung ausschließlich durch den Kunden im Rahmen der im Vertrag vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten, sonst der üblichen Verwendung, bestimmt.
b) Sofern nicht gesondert im Einzelfall vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, sowie Auszüge aus oder Zusammenfassungen von Vorgenannten, offenzulegen oder sich auf avency im Zusammenhang mit der Leistung zu beziehen. Dies gilt nicht,
i. sofern der Kunde gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist – in einem solchen Fall wird er avency unverzüglich hierüber informieren;
ii. gegenüber verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG, Beratern des Kunden oder von verbundenen Unternehmen, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (bspw. Rechtsanwälten oder Steuerberatern) sowie sonstigen Beratern des Unternehmens, sofern sichergestellt ist, dass die überlassenen Arbeitsergebnisse und Unterlagen unter den Schutz des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen fallen;
iii. im Übrigen nach gesonderter vorheriger Zustimmung durch avency, die zumindest in Textform zu erfolgen hat.
c) Soweit der Kunde im Einzelfall zur Offenlegung von Unterlagen oder Arbeitsergebnissen berechtigt ist, ist es ihm nicht gestattet, Änderungen an diesen vorzunehmen.
(2) avency behält die Rechte an ihrem bereits vorhandenen geistigen Eigentum. Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, stehen alle Rechte an bei der Erbringung der Leistung entwickelten geistigem Eigentum, auch bereits an Entwürfen, mit Ausnahme eines etwaigen, dort enthaltenen geistigen Eigentums des Kunden, ausschließlich avency zu. Der Kunde erhält lediglich ein nach den vorstehenden Bestimmungen eingeschränktes, einfaches und unbefristetes Nutzungsrecht.
(1) Die Abtretung und die Verpfändung von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Kunden sind ausgeschlossen.
(2) Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von avency.
(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von avency in Ostbevern. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. avency ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß dieser AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen avency und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Die Vertragssprache ist deutsch.
(4) Soweit diese AGB nichts anderes vorsehen, können Verträge nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Parteien nachträglich feststellen, dass der Vertrag lückenhaft ist.
Diese besonderen Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen wie allgemeine Beratungsleistungen (einschließlich Schulungen) oder die Erbringung von IT-Services, soweit es sich bei diesen nicht um im Einzelfall vereinbarte Wartungs- und Pflegeleistungen gemäß Abschnitt E handelt.
(1) Unter IT-Services verstehen sich insbesondere Wartungs- und Instandhaltungs- sowie Supportleistungen. Bei IT-Services schuldet avency lediglich die Unterstützung bei der Herstellung und Gewährleistung des Gebrauchs, z.B. beim Installieren, Deinstallieren und Konfigurieren von Software, Ein- und Ausbau, die Zurichtung, Reparatur oder Vernichtung von Hardware, das Erstellen, Übertragen oder Löschen von Daten, sowie vergleichbare Dienstleistungen.
(2) Bei der Erbringung von IT-Services greift avency in der Regel auf von Dritten hergestellte Software und Hardware zu. Diese Soft- und Hardware kann dabei Fehler beinhalten oder unzureichend dokumentiert sein, was es avency unmöglich macht, die Soft- oder Hardware in der vom Kunden gewünschten und vereinbarten Weise herzurichten. Da avency hier in hohem Maße von Dritten, insbesondere auch solchen, zu denen keine Leistungsbeziehung besteht – bspw. beim Einsatz von Open Source Software –, abhängig ist, kann avency bei der Erbringung von IT-Service keine Garantie dafür übernehmen, dass sich die Software oder Software in der vom Kunden gewünschten Weise herrichten lässt; avency schuldet in diesem Fall nur das ernstliche Bemühen hierum.
(3) Soweit avency bei Unterstützung bei der Wartung und Instandhaltung leistet, unterliegen diese Leistungen keiner Abnahme und sind von avency nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich im Einzelfall vereinbart sind. Für sie gelten die in Einzelverträgen und etwaigen Leistungsbeschreibungen vereinbarten Konditionen.
(4) Nicht Gegenstand der Instandhaltung von Software sind insbesondere Entwicklungsleistungen; avency wird also lediglich beim Einspielen der vom Softwareersteller gelieferte Updates unterstützen. Soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart, sind hiervon nur Sicherheits- und Qualitätsupdates, nicht aber Funktionsupdates, Upgrades, Versions- oder Releasewechsel umfasst.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, avency mit einem Vorlauf von mindestens 2 Wochen über von ihm veranlasste Änderungen an der Systemumgebung oder Beistellungen zu informieren, sofern sich diese auf die vertraglichen Pflichten der Wartungs-, Pflegeleistungen von avency auswirken.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, avency rechtzeitig über nicht von avency vorgenommene oder initiierte Änderungen an den Systemkomponenten zu informieren, sofern sich diese auf die Erbringung der vertraglichen Leistungen von avency auswirken. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Kunde zu einer solchen Änderung berechtigt ist oder nicht.
(7) Stellt avency nachteilige Auswirkungen dieser Änderungen fest, wird avency den Kunden darüber unterrichten. In diesem Fall ist avency berechtigt, eine Anpassung des Vertrags entsprechend der Änderungen zu verlangen. Kommt eine Vereinbarung über die Anpassung des Vertrags nicht innerhalb einer von avency gesetzten angemessenen Annahmefrist zustande, ist avency berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(1) Für die Dauer der vereinbarten Supportleistungen übernimmt avency den Support für die dem Kunden bereitgestellte Software, in ausdrücklich vereinbarten Fällen auch etwaiger Hardware. Im Rahmen der Supportleistungen wird dem Kunden seitens avency ein Zugang zu einem Ticketsystem zur Beantwortung von Fragen zur Nutzung und Bedienung zur Verfügung gestellt.
(2) Der Support steht dem Kunden an den deutschen bundeseinheitlichen Arbeitstagen von montags bis freitags zu den im Supportvertrag angegebenen Zeiten, in Ermangelung vereinbarter Zeiten montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr (MEZ/MESZ) zur Verfügung. Störungsmeldungen und Supportanfragen zu der Software werden per E-Mail oder – soweit zwischen den Parteien vereinbart - direkt über das von avency zur Verfügung gestellte Ticketsystem entgegen.
(3) avency kann Hilfestellungen für die von avency zur Verfügung gestellte und betreute Software nur bei zur Verfügung stehendem Online-Zugriff erbringen. Dies betrifft insbesondere die Störungsdiagnose in Dateien und Anwendungen. Der Online-Zugriff ist vom Kunden zu gewährleisten.
(1) Es gelten folgende Störungs- bzw. Mängelklassen:
(2) Reaktions- und Störungsbehebungszeiten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Hinsichtlich der Störungsklasse 3 stehen Reaktionszeiten und Störungsbehebungszeiten im Ermessen von avency. Im Übrigen gilt Abschnitt A 13 (2) (Reaktions- und Störungsbehebungszeiten) entsprechend.
Die besonderen Bedingungen für Werkleistungen gelten für alle Leistungen, die avency für den Kunden erbringt und bei denen avency die Herbeiführung eines greifbaren Erfolgs verspricht, wenn dieses in Schrift- oder Textform vereinbart worden ist. Zu den Werkleistungen können insbesondere die kundenspezifische Erstellung, Modifikation oder Erweiterung von Software (Development Consulting), die Installation und Einrichtung von Software sowie vergleichbare IT-Leistungen gehören, wenn dieses ausdrücklich vereinbart wurde und nicht zu den IT-Services gemäß Abschnitt B 2 (1) und (2) dieser AGB gehört.
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, im Falle agiler Softwareerstellung aus den jeweiligen Epics und User Stories (Scrum) oder vergleichbarer Artefakte. Die Dokumentation zur Software wird ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
(2) avency wird Individualsoftware dem Kunden im Objektcode und grundsätzlich ohne system-technische Dokumentation überlassen. Die Pflicht zur Überlassung im Quellcode bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(1) Soweit im Einzelvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, überträgt avency dem Kunden jeweils, soweit Individualsoftware entstanden ist, das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, auf die vereinbarte Nutzungszeit beschränkte Recht, die Individualsoftware im Rahmen der Zweckbestimmungen des jeweiligen Einzelvertrags zu nutzen. Weitergehende Rechte wie Abänderung, Übersetzung, Bearbeitung etc. bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform.
(2) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware im Objektcode. avency ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht verpflichtet, dem Kunden die Software im Quellcode zu überlassen.
(3) Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder sie in anderer Weise umzuarbeiten. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderen Maßnahmen eines Reverse Engineering unterwerfen, soweit das nicht nach § 69e UrhG auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist.
(4) Der Kunde ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Erlaubnis von avency nicht berechtigt, die Nutzung einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.
(5) Zur Überlassung von Werkzeugen, die für die Erstellung der Individualsoftware erforderlich sind, sowie zur Übertragung der Rechte daran, ist avency nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet.
(6) Die Rechte an Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, stehen – vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarungen – ausschließlich avency zu.
(1) avency wird dem Kunden zwecks Übergabe ein Übergabeprotokoll mit der Aufforderung übermitteln, eine Funktionsprüfung durchzuführen und die (Teil-) Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist zu erklären. Dies kann bspw. durch die Zuweisung einer entsprechenden Aufgabe in einem Taskmanagement-System an den Kunden durch avency geschehen.
(2) Ist keine Frist zur Erklärung der (Teil-) Abnahme vereinbart, so ist die Abnahme innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Aufforderung durch avency zu erklären. Wird die Abnahme nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist erklärt, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn die Nutzbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich eingeschränkt ist (Abnahmefiktion). Zur Beurteilung des Grades einer Nutzbarkeitseinschränkung gelten die Mängelklassen gemäß Abschnitt B 4 (Störungs- bzw. Mängelklassen) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Sofern bei der Abnahmeprüfung Fehler der Mängelklassen 1 und/oder 2 (Abschnitt B 4 - Störungs- bzw. Mängelklassen) festgestellt werden, ist der Kunde berechtigt, die Abnahme zu verweigern, es sei denn, diese sind durch Umstände verursacht, die der Sphäre des Kunden entstammen, wie insbesondere eine fehlerhafte Benutzung oder eine vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingesetzte fehlerhafte Betriebsumgebung. Werden ausschließlich Fehler der Fehlerklassen 3 festgestellt, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, kann diese jedoch unter den Vorbehalt der Mängelbeseitigung stellen. Die bei der Abnahme festgestellten Fehler, unabhängig davon, welcher Fehlerklasse diese zuzuordnen sind, sind vom Kunden nachvollziehbar zu dokumentieren. avency wird diese innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Für die Vergütung von Werkleistungen gilt Abschnitt A 4 (Vergütung) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Mangels anderweitiger Vereinbarung, insbesondere dann, wenn mit dem Kunden nicht nach Abschnitt A 5 ein Stundenkontingent zur Abrechnung vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, 100% der vertraglich vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung zu zahlen.
(1) avency wird die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln erbringen. Etwaige Mängel sind avency vom Kunden unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Gewährleistung bei Mängeln an Software setzt voraus, dass ein Mangel reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist.
(2) avency übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Mängelansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde das Programm (Quellcode oder Objektcode) ändert oder in dieses in sonstiger Weise (z.B. durch Änderung der Konfiguration) eingreift, es sei denn, dass der Eingriff für den Fehler erkennbar nicht ursächlich ist.
(3) avency ist berechtigt, nach ihrer Wahl den Fehler durch schriftliche oder maschinenlesbare Korrekturmaßnahmen, soweit dem Kunden zumutbar auch durch Umgehungsmaßnahmen (Workarounds) zu beseitigen. avency ist ferner berechtigt, die Korrektur durch Installation einer verbesserten Version eines Programms (Update) vorzunehmen. avency ist darüber hinaus berechtigt, Fehleranalysen und -korrekturen mittels Fernwartung vorzunehmen, sofern wechselseitig die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen und der Kunde Fernwartungszugang unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes und der Informationssicherheit herstellt.
(4) Ist avency trotz mehrfachen Versuchs, wofür avency angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Vor Geltendmachung dieser Rechte hat der Kunde dies avency unter Setzung einer angemessenen Frist anzukündigen.
(5) Ist avency aufgrund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass der Kunde das Vorliegen eines Fehlers nachweisen kann, so hat der Kunde die Kosten der Fehleranalyse zu tragen.
(6) Werden Teilleistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung abgenommen, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit dem Tag der Teilabnahme. Der Anspruch auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjährt in einem Jahr ab der Abnahme. Das Recht zur Selbstvornahme (§ 637 BGB) ist ausgeschlossen.
Unbeschadet des Rechtes aus § 648 BGB ist avency im Falle der Kündigung durch den Kunden berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die erbrachte Leistung vollständig, im Übrigen für noch nicht erbrachte Leistung abzüglich einer Pauschale in Höhe von 25 % für ersparte Aufwendungen und/oder Erwerb auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft zu verlangen. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass die Summe ersparter Aufwendung und/oder des Erwerbs auf Grund anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft oder dessen böswillige Unterlassung die Aufwendungspauschale übersteigt. Managed Cloud Services können Gegenstand eines gesonderten Vertrags sein.
(1) Die besonderen Bedingungen für Standardsoftwareüberlassung auf Dauer gelten für die zeitlich unbeschränkte Überlassung von Software durch avency.
(2) Nicht anwendbar sind diese besonderen Bedingungen auf die Bereitstellung von Software, welche durch avency oder unmittelbar durch Dritte im Wege der Softwaremiete (Abschnitt F und Abschnitt G) zur Verfügung gestellt wird.
(1) Ist die Überlassung von Standardsoftware vereinbart, überlässt avency dem Kunden diese Standardsoftware entsprechend den Vereinbarungen des jeweiligen Einzelvertrags und stellt ihm diese zur Verfügung. Soweit im jeweiligen Einzelvertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, geht im Zeitpunkt der Lieferung das nicht ausschließliche dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare Recht auf den Kunden über, die Standardsoftware in dem vereinbarten Umfang zu nutzen, das heißt insbesondere, sie dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen.
(2) Überlässt avency dem Kunden Standardsoftware Dritter, so gelten zusätzlich die Nutzungsbedingungen des Dritten.
(3) Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder sie in anderer Weise umzuarbeiten. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderen Maßnahmen eines Reverse Engineering unterwerfen, soweit das nicht nach § 69e UrhG auch ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig ist.
(4) avency ist ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung nicht verpflichtet, dem Kunden die Software im Quellcode zu überlassen.
(1) Für die Einräumung des nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts an der überlassenen Software zahlt der Kunde in der Regel eine einmalige Vergütung (Lizenzgebühr) sowie ggf. eine laufende, in der Regel monatliche, Vergütung für die Lieferung von Updates (Pflegegebühr).
(2) Die Lizenzgebühr ist im Voraus bei Bestellung zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn die Software oder deren Einrichtung bzw. Anpassung der Abnahme bedarf.
(3) Die Erstellung von Software sowie die sonstigen Dienstleistungen (Installation, Einrichtung, Anpassung etc.) sind vom Kunden zu den Sätzen der jeweils gültigen Preisliste zu vergüten, soweit nichts anderes in Schrift- oder Textform vereinbart worden ist.
(1) Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich des Inhalts und Umfangs der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen und hierüber avency Nachweis zu erbringen. Mit der Übertragung an den Dritten ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung berechtigt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, etwa erstellte Vervielfältigungen zu vernichten bzw. dauerhaft zu löschen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.
(1) avency wird die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln überlassen. Bei Standardsoftware von Dritten beschränkt sich die Gewährleistung auf die Übereinstimmung mit der vertragliche vereinbarten Softwarespezifikationen des jeweiligen Herstellers.
(2) Etwaige Mängel sind vom Kunden unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Die Gewährleistung bei Mängeln an Software setzt voraus, dass ein Mangel reproduzierbar oder durch maschinell erzeugte Ausgaben darstellbar ist.
(3) Diese Gewährleistungsfrist beginnt bei Standardsoftware mit der Lieferung, ansonsten mit der Abnahme der Software und endet nach 12 Monaten.
(4) avency übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
(5) Ist avency trotz mehrfachen Versuchs, wofür avency angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, nicht in der Lage, den Mangel zu beheben, ist der Kunde bezüglich der fehlerhaften Lieferung und Leistung zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt. Vor Geltendmachung dieser Rechte hat der Kunde dies avency unter Setzung einer angemessenen Frist anzukündigen.
(6) Ist avency aufgrund einer Fehlermeldung des Kunden tätig geworden, ohne dass der Kunde das Vorliegen eines Fehlers nachweisen kann, so hat der Kunde die Kosten der Fehleranalyse zu tragen.
Die besonderen Bedingungen für die Wartung und Pflege von Software gelten, soweit der Kunde mit avency eine Softwarewartung und/oder -pflege für eine bestimmte Software, bspw. im Rahmen einer Standardsoftwareüberlassung auf Dauer nach Abschnitt D, vereinbart hat.
(1) Standard Softwarewartung- und Pflege: Im Rahmen der Standard Softwarewartung- und Pflege liefert avency Updates, die den Funktionsumfang und die Verkehrstauglichkeit der Software erhalten. Die Softwarewartung und -pflege umfasst dabei:
(2) Erweiterte Wartung und Pflege: Anpassung zur Umsetzung von geänderten Rechtsvorschriften und technischer Normen
Für Software, die Gegenstand der Softwarewartung und -pflege ist, wird avency auf gesonderte Anforderung des Kunden und gegen gesonderte Vergütung auch Updates zur Anpassung der Software liefern, die zur Umsetzung von Änderungen von Rechtsvorschriften und technischer Normen notwendig sind, um die Nutzbarkeit der Software für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu erhalten.
(3) Nicht Gegenstand der Softwarewartung und -pflege sind:
avency schuldet die Softwarewartung und -pflege nur für den jeweils neusten Programmstand, nicht jedoch für frühere Versionen.
(1) avency erhält für die Standardsoftwarewartung und -pflege die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung, in Ermangelung einer solchen die Vergütung nach Aufwand gemäß der allgemeinen Preisliste von avency.
(2) Wenn nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, sind Updates im Rahmen der „erweiterten Softwarewartung- und Pflege“ wie in Abschnitt E 2 (2) definiert nicht mit einer vereinbarten pauschalen Vergütung abgegolten und werden nach der allgemeinen Preisliste berechnet.
An im Rahmen der Softwarepflege gelieferten Updates räumt avency dem Kunden dieselben Rechte ein, die avency dem Kunden an der ursprünglichen Software eingeräumt hat.
(1) avency wird Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach Wahl von avency durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Im Übrigen gilt in Bezug auf Mängelrechte des Kunden Abschnitt D 5 (Gewährleistung bei Überlassung von Software auf Dauer) entsprechend.
avency ist berechtigt neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten der Software, durch die Software unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird avency dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Text- oder Schriftform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Text- oder Schriftform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. avency wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
(1) Die besonderen Bedingungen zur Softwaremiete gelten für die Vermietung und Bereitstellung von Software durch avency auf einem Server, welcher in der Regel am Standort des Kunden oder auf Kosten des Kunden von diesem oder einem Dritten in dessen Auftrag an einem anderen Ort, bspw. einem Rechenzentrum, betrieben wird (Kundenserver-Lösung). Für die Nutzung des Secure AI Broker von avency als Kundenserver-Lösung gelten vorrangig die Bedingungen gemäß Abschnitt H, im Übrigen die Bedingungen dieses Abschnitts.
(2) Nicht anwendbar sind diese besonderen Bedingungen auf die Vermietung und Bereitstellung von Software, welche unmittelbar durch Dritte (z.B. Microsoft 365) vermietet und zur Verfügung gestellt wird.
(1) avency vermietet die Software entsprechend der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produktlösung. Die Software wird dem Kunden in der aktuellen, zum Vertragsbeginn verfügbaren Version zur Verfügung gestellt. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen schuldet avency nur, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen sind Anpassungen und Änderungen durch avency nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet und vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung gemäß Preisliste zu vergüten.
(2) Der Funktionsumfang der Software sowie die technischen Voraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(3) avency ist berechtigt neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung ein Wegfall oder eine wesentliche Änderung von Funktionalitäten der Software einhergeht, wird avency dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Text- oder Schriftform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. avency wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
(1) Die Überlassung erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags. Die Mietsache darf nur zu den in diesem Vertrag referenzierten Zwecken verwendet werden. Der Kunde darf insbesondere keine irreversiblen technischen Änderungen vornehmen. avency räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die vereinbarte Vertragsdauer beschränkte Recht ein, das überlassene Programm im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck zu nutzen.
(2) Der Kunde ist ohne Erlaubnis von avency nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs und vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte (Nr. 4 dieser besonderen Bedingungen) zulässig.
Die Nutzungsrechte, die avency nach Ziffer 3 dieser besonderen Bedingungen gewährt, werden in der Regel wie folgt als Client Access License (CAL) gewährt:
a) Unternehmensweite Lizenzen (Company-CAL):
Für eine beliebige Anzahl von Benutzern und Geräten als Endnutzer und eine beliebige Anzahl gleichzeitiger Benutzerzugriffe (Sessions) bei dem Kunden, nicht aber bei verbundenen Unternehmen.
b) Lizenzen zur beschränkten gleichzeitigen Nutzung (Concurrent-User-CALs):
Für die vertraglich vorgesehene Anzahl gleichzeitiger Benutzerzugriffe (Sessions) unabhängig von der Anzahl und Identität der für diese zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software verwendeten Geräte (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) und der Anzahl und Identität von menschlichen Nutzern.
c) Nutzerbezogenen Lizenzen (User-CALs):
Für die vertraglich vorgesehene Anzahl menschlicher Benutzer unabhängig von der Anzahl der durch diese zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software verwendeten Geräte (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) jedoch hinsichtlich des Zugriffs auf die Software zeitgleich höchstens mit einem Gerät.
d) Gerätebezogenen Lizenzen (Device-CALs):
Für die vertraglich vorgesehene Anzahl von Geräten (PC, Notebook, Smartphone, Drucker, etc.) zum Zugriff auf oder zur Verwendung mit der Software jedoch zeitgleich nur zur Verwendung durch einen menschlichen Benutzer.
Der Kunde dokumentiert die korrekte Zuweisung von Lizenzen und legt diese Dokumentation avency auf Verlangen vor. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation, so ist avency berechtigt weitere Informationen durch den Kunden anzufordern oder die Einhaltung der Lizenz selbst bei dem Kunden zu überprüfen.
(1) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Softwaresicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen.
(2) Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Der Kunde darf dazu keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von avency sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von avency (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.
(3) Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69e Absatz 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Absatz 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
(4) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, die notwendigen technischen Mindestanforderungen zur Nutzung der Software entsprechend der Leistungsbeschreibung und der gewählten Produktlösung zu erfüllen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Software unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung des Mangels, schriftlich an avency zu melden. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, entfallen die Gewährleistungsrechte für diese Mängel.
(2) avency wird bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelanzeige nach ihrer Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder für den Kunden zumutbaren Workaround beseitigen.
(3) Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn avency ausreichende (mindestens zweimal) Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von avency verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
(4) Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von avency Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für avency unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
(5) Die Haftung von avency für Mängel der Software wird auf Fälle beschränkt, in denen der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von avency oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Für leichte Fahrlässigkeit haftet avency nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Anbieter handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
(6) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Software verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, avency hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde avency die Software einschließlich Handbüchern und Dokumentation unverzüglich zu löschen. Gegebenenfalls erstellte Kopien der von avency überlassenen Software sind ebenfalls vollständig und endgültig zu löschen. Avency kann statt der Rückgabe auch die Löschung des überlassenen Programms sowie die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation nebst entsprechender Nachweise verlangen.
(2) Sofern ein Server vermietet wurde, ist der Kunde verpflichtet, diesen avency im ordnungsgemäßen Zustand unaufgefordert zurückzugeben. Vorher hat er alle ihn betreffenden Daten vom Server zu löschen. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung und Rückversand.
Vermietet avency dem Kunden Standardsoftware Dritter im eigenen Namen, so gelten zusätzlich zu den Bedingungen nach diesem Abschnitt F (Besondere Bedingungen zur Softwaremiete) die Bedingungen des Drittanbieters (z.B. OpenAI Ireland Ltd).
(1) Die besonderen Bedingungen für Softwaremiete (Cloud-Lösung) gelten für die Nutzung von Software als „Software as a Service“ („SaaS“) bzw. Cloud-Angebot. Für die Nutzung des Secure AI Broker von avency als SaaS gelten vorrangig die Bedingungen gemäß Abschnitt H, im Übrigen die Bedingungen dieses Abschnitts.
(2) Nicht anwendbar sind diese besonderen Bedingungen auf die Bereitstellung von Software, welche unmittelbar durch Dritte (z.B. Microsoftprodukte) als SaaS bzw. Cloud-Angebote zur Verfügung gestellt wird.
(1) avency stellt dem Kunden die Software in der jeweils vereinbarten Version am Übergabepunkt, an dem Datenverkehr das Rechenzentrum, in dem Server mit der Software betrieben werden , verlässt, zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden von avency bereitgestellt. avency schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.
(2) Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(3) avency ist berechtigt neue Versionen der Software zur Verfügung zu stellen. Die Rechte des Kunden nach diesem Abschnitt stehen diesem dann ausschließlich hinsichtlich der jeweils neusten Version der Software zu. Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung ein Wegfall oder eine wesentliche Änderung von Funktionalitäten der Software einhergeht, wird avency dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. avency wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.
(1) Soweit die Software ausschließlich auf den Servern von avency oder einem von diesem beauftragten Dienstleister abläuft, benötigt der Kunde keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software und avency räumt auch keine solchen ein. avency räumt dem Kunden jedoch für die Laufzeit des Vertrages das nichtausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen vorzunehmen sowie die Software ausschließlich für die vertragsgemäßen Zwecke zu nutzen.
(2) Der Kunde ist ohne Erlaubnis von avency nicht berechtigt, die Software Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs und vorbehaltlich einer Vereinbarung über den Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte (Nr. 4 dieser besonderen Bedingungen) zulässig.
Es gelten die Regelungen über den Umfang der Nutzungsrechte für Endanwender und Geräte der besonderen Bedingungen für Softwaremiete für Kundenserver-Lösung gemäß D. 4. entsprechend.
Es gilt Abschnitt F 5 entsprechend.
(1) Der Kunde hat selbst für einen Internetzugang bis zum Leistungsübergabepunkt von avency zu sorgen, damit er die Leistungen in Empfang nehmen und nutzen kann.
(2) Es obliegt dem Kunden, die jeweils technischen Anforderungen zur Nutzung des Clients und des Browsers für den Zugriff auf die bereitgestellte Software zu erfüllen.
(1) Ist nichts anderes bestimmt, so stellt avency dem Kunden die Software mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Mittel des jeweils laufenden Kalenderjahres zur Verfügung. Nicht berücksichtigt werden dabei Nichtverfügbarkeiten aufgrund von angekündigten oder dringend erforderlichen Wartungsarbeiten, dem Einspielen von Updates oder Upgrades, rechtswidrigem Verhalten Dritter (z. B. Denial-of-Service-Angriffe) und der Nutzung der Software durch den Kunden in einer anderen als der bei Vertragsschluss vorausgesetzten Art und Weise, insbesondere durch ein ungewöhnlich hohes Nutzeraufkommen.
(2) Wird die Verfügbarkeit unterschritten, so ist der Kunde berechtigt von avency eine Gutschrift in Höhe von 10 % des jeweiligen monatlichen Nutzungsentgelts je angebrochenem Prozentpunkt, um den die erreichte Verfügbarkeit die vereinbarte unterschreitet, zu verlangen, höchstens jedoch 50 % des jeweiligen monatlichen Nutzungsentgelts.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen, -beeinträchtigungen unverzüglich und so präzise wie möglich bei avency anzuzeigen.
Es gilt Abschnitt F 7 entsprechend.
(1) Auf Verlangen des Kunden wird avency nach Beendigung des Vertrags die vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten auf einem dauerhaft lesbaren mobilen und revisionssicheren Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, avency die entstandenen notwendigen und nachgewiesenen Kosten zu ersetzen.
(2) avency kann zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit einem Dritten nach Weisung des Kunden zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist beschränkt auf die Übermittlung der vom Kunden gespeicherten Anwendungsdaten, die Übermittlung sonstiger den Kunden betreffenden Daten, soweit es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt sowie die Unterweisung der Mitarbeiter des Dritten in die Verhältnisse des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, avency die entstandenen notwendigen und nachgewesenen Kosten zu ersetzen.
Vermietet avency dem Kunden Standardsoftware Dritter im eigenen Namen als SaaS bzw. Cloud-Lösung, so gelten zusätzlich zu den Bedingungen nach diesem Abschnitt G (Besondere Bedingungen für Softwaremiete) die Bedingungen des Drittanbieters, soweit diese den vereinbarten Bedingungen nicht widersprechen.
(1) Die besonderen Bedingungen zur Nutzung des Secure AI Brokers gelten für alle Verträge zwischen avency und ihren Kunden über die mit dem Secure AI Broker erfolgende Bereitstellung von KI-Modellen (z.B. ChatGPT von OpenAI Ireland Ltd) über eine API.
(2) Soweit diese besonderen Bedingungen nichts Abweichendes regeln, gelten nachrangig zusätzlich jeweils die besonderen Bedingungen für Softwaremiete (Kundenserver-Lösung) gemäß Abschnitt F oder die besonderen Bedingungen für Softwaremiete (Cloud-Lösung) gemäß Abschnitt G.
(1) avency stellt dem Kunden die Anwendung „Secure AI Broker“ entweder als Cloud-Lösung oder auf einem Kundenserver bereit. Über diese kann der Kunde von einer einzigen Oberfläche aus auf verschiedene mathematische und statistische Konstrukte, die entwickelt und trainiert wurden, um Aufgaben zu erfüllen, die gewöhnlich menschliche Intelligenz erfordern (jeweils ein „KI-Modell“) verschiedener Anbieter (z.B. ChatGPT von OpenAI Ireland Ltd) oder auch vom Kunden selbst oder für den Kunden betriebene KI-Modelle (z. B. Mixtral 8x7b) sowie optionale Erweiterungen (z. B. Data-Leak-Prevention-Lösungen oder die Anbindung von Dokumenten- oder Wissensmanagement-Lösungen) zugreifen.
(2) Die Nutzung des Secure AI Broker wird als nutzerbezogenes Lizenzmodell (User-CALs) vereinbart, deren Leistungsinhalt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Einzelverträge ergibt.
(3) Die Nutzung der KI-Modelle, die nicht vom Kunden selbst oder für diesen betrieben werden, erfolgt gemäß der einzelvertraglichen Vereinbarung entweder
a) unmittelbar über vom Kunden bereitgestellte API-Schlüssel für den Zugang zu dem jeweiligen KI-Modell oder
b) vermittelt über avency.
(4) Die Einbindung von weiteren KI-Modellen, die über die Leistungsbeschreibung des Secure AI Broker hinausgehen, bedarf in jedem Fall der Zustimmung von avency. avency wird berechtigten Kundenwünschen jedoch entsprechen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Die Einbindung ist mangels anderweitiger Vereinbarung nach der allgemeinen Preisliste von avency zu vergüten.
(1) Einzelverträge über die Zurverfügungstellung des Secure AI Brokers kommen mit der Auftragsbestätigung von avency, ansonsten durch Zurverfügungstellung des Secure AI Brokers zustande.
(2) Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 (in Worten: „zwölf“) Monaten, beginnend mit der Auftragsbestätigung, in Ermangelung einer solchen mit Freischaltung des Secure AI Brokers. Der jeweilige Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit jeweils schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere zwölf Monate und kann unter Einhaltung der vorbezeichneten Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Ende der Verlängerungszeit von jeder Partei schriftlich gekündigt werden.
(3) Der Kunde ist berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages eine Erhöhung der vereinbarten Nutzerbezogenen Lizenzen oder ein Upgrade des Lizenzmodells verlangen. avency wird diesem Wunsch nachkommen und den Auftrag bestätigen, wenn diesem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Der Erweiterungsvertrag kommt mit Auftragsbestätigung, in Ermangelung einer solchen mit entsprechender Bereitstellung des Secure AI Brokers zur Nutzung zustande. Die Laufzeit verlängert sich in diesem Fall um ein weiteres Jahr ab Auftragsbestätigung bzw. Bereitstellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Das Entgelt, dass der Kunde im jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum für den Secure AI Broker an avency entrichtet, setzt sich zusammen aus
a) dem Entgelt für die Bereitstellung des Secure AI Broker entsprechend der einzelvertraglichen Vereinbarung,
b) den nutzungsabhängigen Entgelten für die Benutzung der KI-Modelle in „avency Coins“,
c) den Entgelten für im Einzelfall vereinbarten Erweiterungen,
d) den Entgelten für Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
(2) Das für die Bereitstellung des Secure AI Broker geschuldete Entgelt ergibt sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung. Sofern nicht anders vereinbart, besteht es aus einer einmaligen Einrichtungspauschale sowie einer monatlichen Pauschale pro Nutzer. Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist die monatliche Pauschale jeweils im Voraus für den Folgemonat zu zahlen.
(3) Erfolgt die Nutzung von KI-Modellen über einen kundeneigenen API-Schlüssel, so berechnet avency für die Nutzung dieser Modelle kein Entgelt. Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen dem Modellanbieter und dem Kunden.
(4) Soweit der Kunde mit avency die Vermittlung der Nutzung von KI-Modellen vereinbart hat, so erfolgt die Abrechnung je KI-Modell abhängig von dem jeweiligen Preismodell und der gestellten Abfrage in der Regel nach Input- und Output-Token, Session, pro Bild oder pro Minute Audio gegen avency Coins. Bei der Abrechnung nach Token ergibt sich die Tokenzahl aus der Zerlegung des Ein- oder Ausgabetextes in kleinteilige, bedeutungstragende und durch KI-Modelle verarbeitbare Einheiten (Token). Maßgeblich ist dabei zum Zwecke der Abrechnungsvereinfachung allein die durch avency durchgeführte Tokenisierung; Tokenisierungen durch die KI-Modell-Anbieter können, abhängig von der genutzten Tokenisierungsstrategie davon abweichende Tokenzahlen ergeben, die für die Abrechnung nicht maßgeblich sind.
(5) Zur Abrechnung führt avency für den Kunden ein Guthabenkonto in avency Coins, gegen welches das jeweilige Nutzungsentgelt verrechnet wird. Den Preis pro Abrechnungseinheit in avency Coins für das jeweils verwendete KI-Modell legt avency von Zeit zu Zeit nach billigem Ermessen fest. Maßgeblich für die Festlegung ist das von avency bei dem jeweiligen Modell-Anbieter gezahlte Nutzungsentgelt. Das von avency berechnete Entgelt soll maximal zehn Prozent über diesem liegen. Erhöht avency das Nutzungsentgelt, so kann der Kunde verlangen, dass avency die Nutzung des Secure AI Broker auf kundeneigene API-Schlüssel (H. Nr. 2 Abs. 3 lit. a) umstellt. Für diese Umstellung erhält avency in Ermangelung ausdrücklich abweichender Vereinbarung im Einzelfall eine Vergütung nach der allgemeinen Preisliste von avency. Verringern sich die von avency bei einem KI-Modell-Anbieter gezahlten maßgeblichen Nutzungsentgelte, so kann der Kunde verlangen, dass avency den Preis für die Nutzung dieses KI-Modells unter Berücksichtigung dieses verringerten Nutzungsentgelts neu festsetzt.
(6) Die verfügbaren avency Coins kann der Kunde im Secure AI Broker jederzeit einsehen. Der Kunde kann jederzeit avency Coins in beliebiger Höhe erwerben. Soweit eine automatisierte Zahlungsfunktion durch avency bereitgestellt wird, kann der Erwerb hierüber erfolgen. Anderenfalls kann der Kunde den Antrag auf Erwerb zusätzlicher avency Coins an avency in Textform (z.B. E-Mail) stellen. avency wird dem Antrag zustimmen, wenn diesem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. avency Coins sind kein gesetzliches Zahlungsmittel oder eine Währung. Sie sind nicht erstattungsfähig oder umtauschbar gegen eine Geldsumme oder einen monetären Wert; alle Vereinbarungen über den Erwerb von avency Coins sind endgültig. avency Coins sind nicht übertragbar und können nur in Verbindung mit dem jeweiligen Service verwendet werden.
(7) Für die Bereitstellung von Erweiterungen des Secure AI Broker erhält avency das jeweils vereinbarte Entgelt. Dieses kann bestehen aus einer Pauschale für die Bereitstellung je Zeitabschnitt (ggf. je Zeitabschnitt je Nutzer), den Kosten für die Entwicklung einer Erweiterung und die Betriebs- und Wartungskosten einer Erweiterung.
(8) Zusätzlich berät und unterstützt avency den Kunden auf Anforderung im Einzelfall und gegen gesondertes Entgelt in Bezug auf den Secure AI Broker (z. B. Onboarding, Einrichtung von Assistenten etc.). Soweit nicht einzelvertraglich anderweitig vereinbart gilt die allgemeine Preisliste von avency.
(1) Der Kunde erhält Zugang zum Secure AI Broker und kann die KI-Modelle sowie weitere Funktionen unter Beachtung der geltenden Gesetze, dieser Bedingungen sowie der Bedingungen der Anbieter der KI-Modelle nutzen. Die Nutzungsbedingungen der Anbieter der KI-Modelle sind über den Secure AI Broker bei jeder Nutzung jederzeit abrufbar und werden vom Kunden mit der Nutzungseingabe akzeptiert. Hierauf weist avency im Eingabefeld des Secure AI Brokers ausdrücklich hin.
(2) Dem Kunden ist es untersagt, den Secure AI Broker sowie die KI Modelle für illegale, schädliche oder missbräuchliche Aktivitäten zu nutzen. Insbesondere ist es untersagt,
a) durch die Nutzung des Secure AI Brokers die Rechte anderer zu verletzen, zu missbrauchen oder gegen diese zu verstoßen,
b) den Secure AI Brokers zu modifizieren, zu kopieren, zu vermieten, zu verkaufen oder zu vertreiben,
c) den Quellcode oder die zugrundeliegenden Komponenten des Secure AI Brokers, einschließlich Algorithmen oder Systeme, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder herauszufinden, oder jemanden dabei zu unterstützen,
d) zu behaupten, dass der Output von Menschen erstellt wurde, obwohl dies nicht der Fall ist,
avency strebt im Falle der Softwaremiete als Cloud-Lösung eine hohe Verfügbarkeit des Secure AI Brokers an, übernimmt jedoch keine Garantie für eine ununterbrochene Verfügbarkeit. Abschnitt G 7 (Softwaremiete – Cloud-Lösung) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Verfügbarkeit von 90 % im Mittel des jeweils laufenden Kalenderjahres vereinbart wird.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, die bereitgestellten KI-Modelle ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze und dieser AGB zu nutzen.
(2) Der Kunde ist verantwortlich für die Geheimhaltung sämtlicher Zugangsdaten und verpflichtet sich, diese nicht an Dritte weiterzugeben.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, ausschließlich berechtigten Nutzern die Nutzung des Secure AI Brokers zu gewähren. Berechtigte Nutzer sind namentlich benannte Nutzer, deren Nutzungsberechtigung vom Kunden mit Einschränkungen versehen werden können. avency unterstützt den Kunden auf Wunsch beim Berechtigungsmanagement. Die Unterstützung ist vom Kunden gemäß Einzelvertrag, in Ermangelung einer einzelvertraglichen Vereinbarung nach Aufwand gemäß der allgemeinen Preisliste von avency zu vergüten.
(4) Mit der Einrichtung berechtigter Nutzer ermächtigt der Kunde diese zugleich, bei jeder Nutzung des Secure AI Brokers den Nutzungsbedingungen der Anbieter der KI-Modelle sowie den Preisen, wie sie für die Nutzung der jeweiligen KI-Modelle zur Verrechnung mit dem Guthabenkonto anfallen, zuzustimmen. Ein Widerruf der Ermächtigung erfolgt ausschließlich durch Löschung oder Sperrung der jeweiligen Nutzerberechtigung.
(1) Die vom Kunden über den Secure AI Broker genutzten KI-Modelle erfüllen die Aufgaben, für die sie vom Kunden eingesetzt werden, möglicherweise nicht immer korrekt. Insbesondere geben von KI-Modellen generierte Inhalte (z. B. Texte, Bilder oder Audiodateien) nicht immer die Wirklichkeit wieder. Dort enthaltene Informationen können faktisch falsch sein. Deswegen können KI-Modelle eine professionelle fachliche Beratung nicht ersetzen. In keinem Fall ist avency für die Richtigkeit und Angemessenheit der Aufgabenerfüllung verantwortlich.
(2) Der Kunde ist sich dieser Tatsache bewusst. Entsprechend wird er die Aufgabenerfüllung durch KI-Modelle stets durch einen Menschen auf Richtigkeit und Angemessenheit im jeweiligen Einzelfall überprüfen. Insbesondere wird er dieses bei generierten Inhalten tun, bevor er diese verwendet oder weitergibt.